Die degressive Abschreibung bis zu 30% des jeweiligen Buchwertes kann schon für nach dem 30.6.2020 angeschaffte Wirtschaftsgüter (ausgenommen ua Gebäude, immaterielle Wirtschaftsgüter, PKW und Kombi mit einem Emissionswert über 0g/km) geltend gemacht werden. Die degressive Abschreibung kann aber nur für ab dem 1.7.2020 und vor dem 1.1.2022 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter unabhängig von der in der Unternehmensbilanz gewählten Abschreibungsmethode bzw. -höhe geltend gemacht werden. Danach gilt wieder der Maßgeblichkeitsgrundsatz.