Einkommenssteuer – Klarstellung bei pauschaler Gewinnermittlung für Kleinunternehmer

01. Februar 2021

01.02.2021

Die pauschale Gewinnermittlung wurde bereits mit dem Steuerreformgesetz 2020 ab der Veranlagung fu?r das Jahr 2020 eingefu?hrt. Sie kann von Einnahmen-Ausgaben-Rechnern fu?r Einku?nfte aus selbsta?ndiger Arbeit oder gewerblicher Ta?tigkeit in Anspruch genommen werden. Ausgenommen sind aber Gesellschafter-Gescha?ftsfu?hrer, Aufsichtsra?te und Stiftungsvorsta?nde.
Fu?r das Jahr 2020 gilt, dass die Umsa?tze eines Kalenderjahres aus allen Betrieben zusammen nicht mehr als € 35.000 betragen. Umsa?tze aus Entnahmen bleiben unberu?cksichtigt. Wenn die Umsa?tze eines Jahres nicht mehr als € 40.000 betragen, kann die Pauschalierung trotzdem angewandt werden, wenn der Umsatz im Vorjahr die Grenze von € 35.000 nicht u?berschritten hat.

Aus Vereinfachungsgru?nden kann ab dem Veranlagungsjahr 2021 die Pauschalierung angewendet werden, wenn die Umsatzsteuerbefreiung fu?r Kleinunternehmer anwendbar ist oder nur deswegen nicht anwendbar ist, weil auch Umsa?tze erzielt werden, die nicht von der Pauschalierung erfasst sind (z.B. Vermietungseinku?nfte) oder zur Normalbesteuerung optiert wurde. Damit bleiben beispielsweise Auslandsumsa?tze und bestimmte unecht steuerbefreite Umsa?tze (zB A?rzte) außer Betracht. Ab 2021 wird ein einmaliges U?berschreiten der Umsatzgrenze um nicht mehr als 15% innerhalb von fu?nf Jahren toleriert. Diese Kleinunternehmer ko?nnen die Betriebsausgaben pauschal mit 45% (ab 2021 ho?chstens aber € 18.900) bzw. bei Dienstleistungsbetrieben mit 20% des Nettoumsatzes (ab 2021 ho?chstens aber € 8.400) ansetzen. Mit der sogenannten Dienstleistungsbetriebe-Verordnung wurden die Branchen vero?ffentlicht, bei den der Pauschalsatz von 20% anzuwenden sind. Darunter fallen z.B. Dienstleistungen im Bereich freiberuflicher und wissenschaftlicher Ta?tigkeit, der Informationstechnologie, des Unterrichts bzw. Vortragsta?tigkeit oder Dienstleistungen im sozialen Bereich. Neben den Pauschalsa?tzen ko?nnen nur mehr Sozialversicherungsbeitra?ge sowie Reise- und Fahrtkosten, soweit ihnen ein Kostenersatz in gleicher Ho?he zusteht, abgezogen werden. Der Gewinngrundfreibetrag steht ebenfalls zu.

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