Investitionsprämiengesetz

01. Februar 2021

Die „COVID-19 Investitionspra?mie“ bela?uft sich auf 7% bzw. 14% (bei Investitionen in den Bereichen Klimaschutz, Digitalisierung und Gesundheit/Life Science) fu?r materielle und immaterielle aktivierungspflichtige Neuinvestitionen in abnutzbare Wirtschaftsgu?ter des Anlagevermo?gens eines Unternehmens an o?sterreichischen Standorten. Der Antrag ist zwischen dem 1.9.2020 und 28.2.2021 zu stellen. Die ersten Maßnahmen sind zwischen dem 1.8.2020 und dem 28.2.2021 (bzw eventuell bis 31.5.2021 – siehe unten) zu setzen. Als erste Maßnahmen sind Bestellungen, Kaufvertra?ge, Lieferungen, der Beginn von Leistungen, Anzahlungen, Zahlungen, Rechnungen oder der Baubeginn zu werten.

ACHTUNG: Der Initiativantrag zum COVID-19-STMG sieht eine Verla?ngerung der Frist fu?r die ers- ten Maßnahmen bis 31.5.2021 vor.

Die gefo?rderten Investitionen mu?ssen zumindest drei Jahre in einer o?sterreichischen Betriebssta?tte belassen werden. Die Inbetriebnahme und Bezahlung der Investition muss dann bis la?ngstens 28.2.2022 erfolgen (bei einem Investitionsvolumen von mehr als € 20 Mio bis 28.2.2024).

Ausgenommen von der Gewa?hrung der „COVID-19 Investitionspra?mie“ sind insbesondere klimascha?d- liche Investitionen, unbebaute Grundstu?cke, Finanzanlagen, Unternehmensu?bernahmen sowie aktivierte Eigenleistungen.
Die „COVID-19 Investitionspra?mie“ ist steuerfrei und fu?hrt auch zu keinen Aufwandsku?rzungen.

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