Neuerungen bei Zahlungserleichterungen

01. Februar 2021

Die bis 15.1.2021 bestandenen Stundungen werden automatisch bis zum 31.3.2021 verla?ngert.
Die Zahlungsfrist, fu?r laufende Abgaben, die im Zeitraum 26.9.2020 bis 28.2.2021 fa?llig werden, wird automatisch auf den 31.3.2021 verschoben.
Fu?r zwischen dem 15.3.2020 und dem 31.3.2021 entstandene Abgabenru?cksta?nde kann zwischen dem 4.3.2021 und 31.3.2021 ein Ratenzahlungsantrag eingebracht werden, der Raten bis zum 30.6.2022 (somit fu?r 15 Monate) umfassen kann. Ist bis zu diesem Zeitpunkt eine vollsta?ndige Entrichtung nicht mo?glich, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine weitere Ratenzahlung fu?r weitere 21 Monate beantragt werden. Die Stundungszinsen dafu?r betragen 2% u?ber dem Basiszinssatz, somit derzeit 1,38%. Fu?r den Zeitraum 15.3.2020 bis 31.3.2021 fallen keine Stundungszinsen und Sa?umniszuschla?ge an. Fu?r ESt- oder Ko?St-Nachzahlungen aus der Veranlagung 2019 und 2020 werden keine Anspruchszinsen vorgeschrieben.

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