Reform der Finanzverwaltung

01. Februar 2021

Die lang angeku?ndigte Reform der Finanzverwaltung ist mit 1.1.2021 in Kraft getreten. Aus 40 Finanza?mtern wurden zwei Finanza?mter (Finanzamt O?sterreich und Finanzamt fu?r Großbetriebe), aus 9 Zolla?mtern wird ein Zollamt O?sterreich. Hinzu kommt das Amt fu?r Betrugsbeka?mpfung und der Pru?fdienst fu?r lohnabha?ngige Abgaben. Die Agenden des fru?heren Finanzamts fu?r Gebu?hren, Verkehrssteuern und Glu?cksspiel kommen ins Finanzamt O?sterreich, wobei die neu eingerichtete Dienststelle Sonderzusta?ndigkeiten innerhalb des Finanzamts diese Aufgaben neben Spendenbegu?nstigungen und Bodenscha?tzungen u?bernimmt. Die Großbetriebspru?fung fa?llt als selbsta?ndige Dienstbeho?rde vo?llig weg. Pru?fungen werden nun vom FA fu?r Großbetriebe vorgenommen.
Die Steuerpflichtigen erhalten derzeit Informationsschreiben, in denen auf den U?bergang der (unvera?ndert bleibenden) Steuernummer auf die neu eingerichteten Finanza?mter aufmerksam gemacht wird.

Mit dem FORG gibt es bei den Finanza?mtern keine o?rtliche Zusta?ndigkeit mehr. Die zwei Finanza?mter sind nun fu?r das gesamte Bundesgebiet zusta?ndig. Sachlich zusta?ndig ist immer das Finanzamt O?sterreich, wenn daher weder der Bundesminister fu?r Finanzen, noch das Zollamt O?sterreich oder noch das Finanzamt fu?r Großbetriebe zusta?ndig ist.

Perso?nlich zusta?ndig ist das Finanzamt fu?r Großbetriebe, wenn bestimmte Gro?ßenmerkmale (Umsa?tze von mehr als € 10 Mio (in den zwei letzten Jahren) u?berschritten werden, bestimmte Rechtsformen (zB Privatstiftungen) vorliegen oder sonstige im Gesetz genannte Kriterien erfu?llt sind.
Unter anderem ist die Zusta?ndigkeit gegeben bei:

Sachlich zusta?ndig ist das Finanzamt fu?r Großbetriebe fu?r grundsa?tzlich alle bundesgesetzlich geregel-ten Abgaben, außer

  • Abgaben, die durch das Zollamt O?sterreich zu erheben sind
  • Abgaben von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben;
  • Die Erhebung der Umsatzsteuer von Unternehmen, die ihr Unternehmen vom Ausland betreiben und im Inland keine Betriebssta?tte haben; die Erteilung einer UID-Nummer erfolgt ausschließlich durch das Finanzamt O?sterreich;
  • Grunderwerbsteuer, Gebu?hren nach dem Gebu?hrengesetz, diverse Abgaben nach dem Glu?cksspielgesetz;

Die Durchfu?hrung von Finanzstrafsachen obliegt seit 1.1.2021 dem Amt fu?r Betrugsbeka?mpfung. A?nderungen ergeben sich daher auch fu?r Selbstanzeigen. Diese ko?nnen nun entweder beim Amt fu?r Betrugsbeka?mpfung oder bei einem der beiden Finanza?mter eingebracht werden.

Die Arbeitnehmerveranlagungen sollen nicht mehr o?rtlich, sondern chronologisch aufgeteilt werden. Die betrieblichen Veranlagungen sollen jedoch bei den ehemaligen o?rtlichen Finanza?mtern, nunmehr Dienststellen, verbleiben.

Anbringen und Rechtsmittel, fu?r die nun das Finanzamt O?sterreich, das Finanzamt fu?r Großbetriebe oder das Amt fu?r Betrugsbeka?mpfung zusta?ndig sind, ko?nnen bis 31.12.2021 weiterhin rechtskonform unter der Anschrift der fru?heren Finanza?mter eingebracht werden.

Abgabenschulden sind auf das Bankkonto der Dienststelle (= bisher zusta?ndiges Finanzamt) einzuzahlen. Da aber manche Finanza?mter zusammengelegt und zu einer neuen Dienstelle vereint worden sind, muss die Zahlung auf das neue Bankkonto der neuen Dienststelle durchgefu?hrt werden. Es empfiehlt sich daher eine rasche Kontrolle der richtigen Kontonummer des Finanzamts (Finanzamt fu?r Großbetriebe bzw. Bankverbindung der zusta?ndigen Dienststelle) im eigenen Rechnungswesen.

Kontakt

Haben Sie Fragen zu Steuerthemen? Kontaktieren Sie uns gerne direkt.

+43 316 4682 466
office@mehrwert-steuerberatung.at