Fu?r nach dem 31.12.2020 beginnende Wirtschaftsjahre ko?nnen die im UGB-Jahresabschluss gebildeten pauschalen Forderungswertberichtigungen und Ru?ckstellungen fu?r sonstige ungewisse Verbindlichkeiten auch steuerlich geltend gemacht werden. Soweit sich die pauschale Wertberichtigung bzw. Ru?ckstellung, auf Forderungen oder Anla?sse bezieht, die in Wirtschaftsjahren, die vor dem 1.1.2021 enden, entstanden sind, ko?nnen die Betra?ge aber nur u?ber 5 Jahre verteilt abgesetzt werden. Pauschale Drohverlustru?ckstellungen sind ausgeschlossen.
Steuerliche Anerkennung von pauschalen Forderungswertberichtigungen und pauschalen Rückstellungen
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