Steuerliche Anerkennung von pauschalen Forderungswertberichtigungen und pauschalen Rückstellungen

01. Februar 2021

Für nach dem 31.12.2020 beginnende Wirtschaftsjahre können die im UGB-Jahresabschluss gebildeten pauschalen Forderungswertberichtigungen und Rückstellungen für sonstige ungewisse Verbindlichkeiten auch steuerlich geltend gemacht werden. Soweit sich die pauschale Wertberichtigung bzw. Rückstellung, auf Forderungen oder Anlässe bezieht, die in Wirtschaftsjahren, die vor dem 1.1.2021 enden, entstanden sind, können die Beträge aber nur über 5 Jahre verteilt abgesetzt werden. Pauschale Drohverlustrückstellungen sind ausgeschlossen.