Update Corona-Unterstützungen 1/21

01. Februar 2021

Trotz neuerlicher Verha?ngung eines strengen Lockdowns Ende des Jahres 2020 wurde der Anspruch auf Umsatzersatz nicht verla?ngert. Dieser konnte letztmalig am 15.1.2021 fu?r den Monat Dezember beantragt werden. Ab Ja?nner 2020 stehen Unternehmen neben dem Ha?rtefallausgleichsfonds und dem Fixkostenzuschuss 800.000, u?ber den wir in der letzten Ausgabe der KlientenInfo ausfu?hrlich berichtet haben, als neue Zuschussvariante der Verlustersatz und der Ausfallsbonus zur Verfu?gung.

Eine erfreuliche Nachricht kommt auch von der EU. Nach langem Dra?ngen – auch des o?sterreichischen Finanzministers – hat die EU-Kommission Ende Ja?nner angeku?ndigt, den bestehenden Beihilferahmen deutlich auszuweiten. So soll die bisherige Obergrenze von € 800.000 (in O?sterreich la?uft etwa der Fixkostenzuschuss II unter diesem Regime) auf € 1,8 Millionen pro Unternehmen angehoben werden. Ebenfalls angehoben wird der Rahmen fu?r den Verlustersatz. Die Umsetzung bleibt abzuwarten.

Verlustersatz

Grundsa?tzlich sind Unternehmen, die in O?sterreich Ihren Sitz oder Betriebssta?tte haben und eine operative Ta?tigkeit in O?sterreich ausu?ben, anspruchsberechtigt. Der Kreis der Unternehmen, die von der Gewa?hrung ausgenommen sind, ist weitgehend ident mit den ausgenommenen Unternehmen fu?r den Fixkostenzuschuss 800.000 (FKZ 800.000).

Ein Verlustersatz darf nicht gewa?hrt werden, wenn der Antragsteller einen FKZ 800.000 in Anspruch nimmt. Der Verlustersatz ist auch fu?r Zeitra?ume, fu?r die ein Umsatzersatz beansprucht wurde, ausgeschlossen.

Voraussetzung ist, dass das Unternehmen in den antragsgegensta?ndlichen Zeitra?umen einen Umsatzausfall von mindestens 30% im Vergleich zum jeweiligen Zeitraum des Jahres 2019 erleidet.

Als Betrachtungszeitraum 1 gilt der 16.9.2020 bis 30.9.2020, die folgenden Betrachtungszeitra?ume 2 – 10 beziehen sich jeweils auf die Monate Oktober 2020 bis Juni 2021. Die Antragstellung muss fu?r jeweils zusammenha?ngende Betrachtungszeitra?ume erfolgen (Ausnahme: wenn fu?r November und/o- der Dezember 2020 ein Lockdown-Umsatzersatz in Anspruch genommen wurde).

Der maßgebliche Verlust ist wie folgt zu ermitteln:

  • Ertra?ge (Umsa?tze=Waren- und Leistungserlo?se lt. Einkommen- oder Ko?rperschaftsteuerveranla- gung, Bestandsvera?nderungen, aktivierte Eigenleistungen, sonstige betriebliche Ertra?ge, ausge- nommen Ertra?ge aus dem Abgang von Anlagevermo?gen);
  • Beteiligungsertra?ge, wenn diese mehr als die Ha?lfte der Umsa?tze betragen;
  • Versicherungsleistungen;
  • Zuwendungen von Gebietsko?rperschaften, die im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise angefallen sind;
  • Zuschu?sse im Zusammenhang mit der Kurzarbeit; + Entscha?digungen nach dem Epidemiegesetz.

abzu?glich

  • abzugsfa?hige Betriebsausgaben (ausgenommen: außerplanma?ßige Abschreibungen, Aufwendungen aus dem Abgang von Anlagevermo?gen, Zinsaufwand, soweit dieser den Zinsertrag NICHT u?bersteigt, und der auf die Anschaffung von Finanzanlagevermo?gen entfallende verbleibende Zinsaufwand).

Einnahmen-Ausgaben-Rechner ko?nnen die Betriebsausgaben und -einnahmen nach dem Zu- und Abfluss-Prinzip erfassen, sofern das nicht zu willku?rlichen Verschiebungen fu?hrt.

Ersetzt wird grundsa?tzlich 70% des so ermittelten Verlustes. Bei Klein- oder Kleinstunternehmen (weniger als 50 Mitarbeiter und Jahresumsatz oder Bilanzsumme von weniger als € 10 Mio) betra?gt die Ersatzrate 90%. Der Verlustersatz ist derzeit mit ho?chstens € 3 Mio pro Unternehmen begrenzt.

Der Verlustersatz selbst stellt eine steuerfrei Betriebseinnahme dar, ku?rzt aber die Betriebsausgaben (und damit einen allfa?lligen Verlustvortrag).

Die Antragstellung der ersten Tranche kann seit 16.12.2020 bis 30.6.2021 auf Basis einer Prognoserechnung erfolgen. Hier wird dann 70% des voraussichtlichen Zuschusses ausbezahlt. Die zweite Tranche ist in der Zeit zwischen 1.7.2021 und 31.12.2021 zu beantragen. Die Antragstellung hat jeweils u?ber FinanzOnline durch einen Steuerberater, Wirtschaftspru?fer oder Bilanzbuchhalter zu erfolgen.

Mit dem Antrag muss sich der Antragsteller ua. dazu verpflichten, auf die Erhaltung der Arbeitspla?tze Bedacht zu nehmen und bestimmte Einschra?nkungen bei Entnahmen und Gewinnausschu?ttungen zu beachten.

Kontakt

Haben Sie Fragen zu Steuerthemen? Kontaktieren Sie uns gerne direkt.

+43 316 4682 466
office@mehrwert-steuerberatung.at