Der Arbeitgeber hat drei Möglichkeiten, freiwillig das leibliche Wohl seiner nicht in seinem Haushalt aufgenommenen Arbeitnehmer zu unterstützen. Folgende Leistungen sind steuer- und sozialversicherungs- frei:
Die freie oder verbilligte Mahlzeit am Arbeitsplatz kann ohne betrag licher Beschränkung in der eigenen Werksküche oder von einem externen Betrieb (Gastwirt) in den Betrieb geliefert zur Verfügung gestellt werden. Dies gilt auch für Teilzeitkräfte, solange die Mahlzeit im Betrieb eingenommen wird. Eine Mitnahme des Essens nach Hause ist abgabenpflichtig bzw begrenzt mit den € 2-Essen-/Lebensmittelgutscheinen. Für im Home-Office arbeitende Dienstnehmer gilt für 2020 und 2021 eine Änderung wonach keine Bedenken bestehen, wenn Arbeitnehmer die Gutscheine für Mahlzeiten im Wert von bis € 8 pro Arbeitstag einlösen, indem die Speisen in der Gaststätte abgeholt bzw geliefert und zu Hause konsumiert werden. Für die Abgabenfreiheit ist Voraussetzung, dass die Bezahlung mittels der € 8- Essensgutscheine erfolgt. Ein Kostenersatz durch den Dienstgeber ist schädlich.
Eine weitere Möglichkeit der abgabenfreien Zuwendung von Mahlzeiten besteht über sogenannte „Restaurantgutscheine/ Essensbons“ im Wert bis € 8 pro Arbeitstag (bis 30.6.2020: € 4,40). Diese sind in Gaststätten, in denen vor Ort gegessen werden kann (COVID-19 Ausnahme Home-Office 2020 und 2021), einzulösen. Neu ist, dass die Gutscheineinlösung kumuliert ohne wertmäßiges Tageslimit an je- dem Wochentag (also auch am Wochenende) erfolgen kann.
Für den raschen Hunger zwischendurch gibt es die Möglichkeit der Lebensmittelgutscheine im Wert von € 2 pro Arbeitstag (bis 30.6.2020: € 1,10), die ua in Lebensmittelgeschäften, Bäcker- und Fleischhauereien oder beim Würstelstand eingelöst werden können. Eine sofortige Konsumation ist nicht erforderlich. Die Verwendung der akkumulierten Beträge an jedem Wochentag ist erlaubt.
Zur leichteren Verwaltung und Abrechnung können alternativ zum Papiergutschein Chipkarte, digitaler Essensbon oder Prepaid-Karte verwendet werden.