Mit Beginn des Jahres treten einige Neuerungen in der Personalverrechnung in Kraft. Die folgende Zusammenstellung der wichtigsten Änderungen soll Ihnen helfen, den Überblick zu bewahren. Eine Tabelle der aktuellen Sozialversicherungswerte finden Sie als Beilage.
Sachbezug für Dienstautos
Abhängig vom CO2-Emissionswert nach dem WLTP-Messverfahren kommen bei Erstzulassung in 2021 folgende Sachbezugswerte zum Ansatz:
Für auslaufende Serien bleibt der Grenzwert von 118g/km nach NEFZ auch nach dem 1.4.2020 gültig.
Sachbezug für Elektroauto
Die zahlreichen Vorteile der Anschaffung eines Elektrofahrzeuges reichen derzeit von der € 5.000-Prämie und der 14%igen Investitionsprämie über die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs auch bei PKWs (Ein- schleifregelung für Kosten zwischen € 40.000 und € 80.000) bis zum Entfall der NoVA und der motorbe- zogenen Versicherungssteuer. Arbeitnehmer genießen dafür den Vorteil, dass kein Sachbezugswert für die Privatnutzung des Dienstnehmers anzusetzen ist, da es sich um ein Kraftfahrzeug mit Null CO2-Aus- stoß handelt. Davon ausgenommen sind Hybrid-Fahrzeuge und E-Kfz mit Reichweitenverlängerung. Für das Abstellen des dienstlichen E-Cars auf dem Firmenparkplatz fällt grundsätzlich wie bei allen Fahrzeugen ein Sachbezug von monatlich € 14,53 an, wenn dieser in einer parkraumbewirtschafteten Zone liegt. Allerdings gibt es Gemeinden, die alle E-Kfz von der Parkgebühr befreien. In diesem Fall entfällt auch der Sachbezug.
Beim Aufladen des E-Fahrzeuges liegt nur dann kein Sachbezug vor, wenn eine Gratis-Ladestation am Abgabeort vorhanden ist. Ersetzt der Dienstgeber dem Dienstnehmer die Ladekosten teilweise, Pauschal oder belegmäßig nachgewiesen, liegt steuerpflichtiger Arbeitslohn vor!
Sachbezug für E-Bike
Für die Zurverfügungstellung eines arbeitgebereigenen E-Fahrrades oder E-Kraftrades zur Privatnutzung ist ebenfalls kein Sachbezug anzusetzen. Zusätzlich besteht die Möglichkeit des Pendlerpauschales, auch wenn dies selten vorkommen wird.