Analog zur Regelung mit der Finanzbeho?rde gilt auch fu?r Beitragsru?cksta?nde bei der O?sterreichischen Gesundheitskasse (O?GK) ein zweistufiges Maßnahmenpaket zur Ru?ckfu?hrung der offenen Beitra?ge. Zuna?chst die unterschiedliche Einordnung der Zeitra?ume:
Fu?r Beitragszeitra?ume Februar bis April 2020 gilt eine verzugszinsenfreie Beitragsstundung bis zum 31.3.2021. Fu?r Beitragszeitra?ume Mai bis Dezember 2020 bestehen individuelle Ratenvereinbarungen, welche unvera?ndert aufrecht belassen werden ko?nnen. Fu?r die Beitragszeitra?ume Ja?nner und Februar 2021 ist es bei Glaubhaftmachung coronabedingter Liquidita?tsproblemen mo?glich, eine Stundung bis 31.3.2021 in Anspruch zu nehmen. Fu?r die Beitragszeitra?ume ab Ma?rz 2021 sind die laufenden Beitra?ge wieder bis zum 15. des Folgemonats zu entrichten.
Fu?r den Fall, dass das gesetzliche Zahlungsziel 31.3.2021 nicht erfu?llt werden kann, besteht bei Vorliegen coronabedingter Liquidita?tsprobleme die Mo?glichkeit, eine Ratenzahlung bis la?ngstens 30.6.2022 zu beantragen (Phase 1). Sollten „Alt“-Ru?cksta?nde (Februar 2020- Februar 2021) zum 30.6.2022 noch unbeglichen sein, kann in einer 2.Phase eine weitere Zahlungserleichterung um 21 Monate – also bis maximal 31.3.2024 – beantragt werden. Voraussetzung dafu?r ist, dass 40% des Altru?ckstandes inzwischen beglichen sind und im Ratenzahlungszeitraum bis 30.6.2022 kein Terminverlust eingetreten ist. Ausgenommen sind alle Neuverbindlichkeiten aus Beitra?gen ab dem Ma?rz 2021. Die gleichzeitige Entrichtung der laufend anfallenden Beitra?ge und der Raten ist glaubhaft zu machen.
Die Verzugszinsen fu?r Phase 1 werden tempora?r um 2%-Punkte verringert und betragen 1,38%.