Vor wenigen Tagen wurden die Eckpunkte des Home-Office-Gesetztes in einer Pressekonferenz vorgestellt. Aufgrund des hohen Interesses an dieser lang erwarteten Regelung stellen wir Ihnen die angekündigten Punkte im Überblick vor. Die legistische Umsetzung bleibt jedoch abzuwarten.
- Arbeitsrecht: Eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer betreffend Home-Office ist freiwillig und kann nicht einseitig angeordnet oder eingefordert werden. Sie muss jedenfalls schriftlich verein- bart werden. Ein Widerruf ist von beiden Seiten unter Einhaltung einer einmonatigen Frist aus wichtigem Grund möglich. Die arbeitsrechtlichen Regelungen wie Arbeitszeitaufzeichnungen und Arbeitsruhe sollen wie bisher auch im Home-Office angewendet werden.
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Steuerrecht: Die Bereitstellung von erforderlichen digitalen Arbeitsmitteln seitens des Arbeitgebers stellt keinen Sachbezug dar. Leistet der Arbeitgeber zur Abgeltung von Mehrkosten des Arbeitnehmers im Home-Office einen Zuschuss sollen für 100 Tage à € 3 (Taggeldregelung) steuerfrei möglich sein (bis € 300 pro Jahr steuerfrei).
Zusätzlich hat jeder Arbeitnehmer die Möglichkeit, bei der Veranlagung zusätzlich Werbungskosten bis zu € 300 für belegmäßig nachgewiesene ergonomische Einrichtungen für den Home-Office- Arbeitsplatz abzusetzen. Diese Regelung soll bereits für die Arbeitnehmerveranlagung 2020 gelten, in diesem Fall soll die € 300-Grenze allerdings für 2020 und 2021 zusammen gelten.