Tipps bei der Abrechnung der Investitionsprämie

29. April 2021

Wer den Antrag auf Gewährung einer 7% bzw 14%igen COVID-19-Investitionsprämie erfolgreich bis zum 28.2.2021 bei der aws eingebracht hat, steht nun vor der Herausforderung die erforderliche Abrechnung nach dem Investitionsdurchführungszeitraum rechtzeitig und richtig zu erledigen. Das mag bei einer überschaubaren Einzelinvestitionen, für die eine bezahlte Rechnung und eine Inbetriebnahme vorliegen, nicht weiter kompliziert sein. Das kann aber auch anders sein. 

Mehr darüber finden Sie  in der Anleitung zur Abrechnung, die von der aws als Download zur Verfügung gestellt wird: https://www.aws.at/fileadmin/user_upload/Downloads/Abrechnung/20200212_aws_Investitionspraemie_Anleitung-Abrechnung.pdf 

  • Förderungszusage: Unter der Projektnummer wird die vorläufige Zuschusshöhe für 7%ige und 14%ige Investitionen aufgelistet. Allerdings besteht in jenen Fällen, in denen noch keine Förderungszusage vorliegt, das Problem, dass solange kein aufrechter Fördervertrag vorliegt auch keine Abrechnung möglich ist.
  • Vertragsanpassung: Sollte es bei Durchführung der Investition zu Änderungen in der Zuordnung von 14%ige auf 7%ige Investitionen gekommen sein, muss der Vertrag im Rahmen der Abrechnung entsprechend angepasst werden, in dem die Kostenpositionen umgewandelt werden bevor mit der Abrechnung fortgefahren werden kann. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass eine mit 7% beantragte Investition nicht nachträglich in eine 14%ige Schwerpunktinvestition umgewandelt werden kann.
  • Erfassung Investitionen: In jeweils eigenen Abschnitten entsprechend den vier Kategorien 7%, 14%ÖKO, 14%DIG, 14%Life sind die Investitionen gemäß den zugehörigen Rechnungen einzeln zu erfassen. Für eine größere Anzahl an Rechnungen wird auch eine Excel-Vorlage angeboten, in denen die erforderlichen Informationen wie Gegenstand der Rechnung/Leistungsumfang, Lieferant, Finanzierungsart, Kostenkategorie/Art der Investition, Betrag netto und brutto, Vorsteuerabzugsberechtigung, Datum der ersten Maßnahme, Datum der Rechnung, Datum der Bezahlung und Datum der Inbetriebnahme anzuführen sind. Nach dem Excel-Import scheinen die erfassten Rechnungszeilen in den zugehörigen Kategorien auf. Wenn kein rotes Dreieck bei einer Rechnungszeile aufschient, wurden alle Pflichtfelder korrekt ausgefüllt.
  • Zugegeben, in der Praxis werden Rechnungen von einzelnen Lieferanten wohl mitunter nicht nur einer einzigen sondern unterschiedlichen Investitionskategorien zuzuordnen sein.

Da steckt nun wirklich viel Detailarbeit drinnen, um diese Zuordnung mit Hilfe von Leuchtstift oder Einzelaufstellungen für den Bearbeiter nachvollziehbar zu gestalten. Auch wenn die Rechnungen im Rahmen der Abrechnung über den Fördermanager der aws zunächst nicht vorzulegen bzw hochzuladen sind, so kann doch die aws in weiterer Folge für genehmigte und abgerechnete Investitionen Rechnungen anfordern. Hier gilt es die 10-jährige (!) Aufbewahrungspflicht ab dem Kalenderjahr der Auszahlung zu beachten. Nicht übersehen werden darf, dass die Abrechnung einer I-Prämie von über € 12.000 die Bestätigung eines StB/WP/BiBu benötigt.

  • Unter „Setzung der ersten Maßnahme“ werden eine Bestellung, Lieferung, der Beginn von Leistungen, Anzahlungen, Zahlungen, Rechnungslegung, der Abschluss eines Kaufvertrages oder der Baubeginn der förderungsfähigen Investition verstanden. Die Frist dafür wurde auf den 31.5.2021 verschoben.
  • Für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG), die förderungsfähig sind, gilt es ebenfalls die Voraussetzungen zu beachten, nämlich dass es sich um aktivierungspflichtige Neuanschaffungen handelt, und die Behaltepflicht von mindestens drei Jahren erfüllt wird. Das bedeutet, dass diese WG zwar im Anlageverzeichnis ersichtlich sind, eine wahlweise Sofortabschreibung gem § 13 EStG ist allerdings möglich.
  • Auch der Investitionsdurchführungszeitraum soll um ein Jahr verlängert werden. Die entsprechende Adaption der Richtlinie ist allerdings noch ausständig.

Die derzeit geltende Förderungsrichtlinie sieht vor, dass die Abrechnung über die durchgeführten Investitionen spätestens drei Monate ab zeitlich letzter Inbetriebnahme und Bezahlung der gemäß Förderungszusage zu fördernden Investitionen zu erfolgen hat. Dies stellt Förderungsnehmerinnen mitunter vor die Problemstellung, dass die Frist für die Abrechnung von durchgeführten Investitionen bereits abgelaufen ist bzw in Kürze abläuft, eine Abrechnung jedoch nicht möglich ist, da die Förderungszusage von der aws noch ausständig ist. Hier böte es sich als Lösung an, die Frist für die Abrechnung für alle Förderungszusagen an den maximal zulässigen Investitionsdurchführungszeitraum zu knüpfen (also spätestens 3 Monate ab dem 28.2.2023 bzw 28.2.2025). Die letztlich rechtliche Umsetzung bleibt abzuwarten.

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