VwGH: Haftungsinanspruchnahme bei unklarer interner Geschäftsverteilung

29. April 2021

VwGH: Haftungsinanspruchnahme bei unklarer interner Geschäftsverteilung bei Vertreterhaftung gem § 9 BAO

Die Haftungsinanspruchnahme eines bestimmten Vertreters gem § 9 Abs 1 BAO muss, wenn es mehrere Vertreter gibt, begründet werden. Gemäß ständiger Rechtsprechung ist nämlich, bei Bestehen einer internen Ressortverteilung, derjenige Vertreter in Anspruch zu nehmen, der mit der Besorgung der Abgabenangelegenheiten betraut ist. Liegt allerdings nur ein Einverständnis aller Vertreter vor, dass einer davon bloß formell als Geschäftsführer eingetragen ist und keinen tatsächlichen Einfluss auf die Geschäftsführung hat, so befreit ihn dies nicht von der Verantwortung hinsichtlich der Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen. In einem solchen Einverständnis ist keine Ressortverteilung zu sehen.

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