Aktuelles aus der Personalverrechnung

04. November 2021

Mit Schulbeginn kam es erneut zu einem deutlichen Anstieg an COVID-19-Infektionen, weshalb die Sonderbetreuungszeit wieder verla?ngert wurde.

Verla?ngerung der Sonderbetreuungszeit vom 1.9. bis 31.12.2021

Die Phase 5 der Sonderbetreuungszeit tritt ru?ckwirkend ab 1.9.2021 in Kraft und gewa?hrt einen weiteren Zeitraum von bis zu drei Wochen als Sonderbetreuungszeit. Die Regelung endet mit 31.12.2021. Sollten Sie Dienst– bzw Pflegefreistellungen zwischen dem 1.9.2021 und der Kundmachung der Phase 5 ausgesprochen haben, ko?nnen diese in Sonderbetreuungszeit umgewandelt werden. Antra?ge auf Ru?ckerstattung des fortgezahlten Entgelts inkl. Sonderzahlungen fu?r die Sonderbetreuungszeit ko?nnen binnen sechs Wochen ab Ende der Sonderbetreuungszeit (spa?testens bis Mitte Februar 2022) bei der Buchhaltungsagentur des Bundes gestellt werden. Die Vergu?tung ist mit der monatlichen Ho?chstbeitragsgrundlage von € 5.550 gedeckelt.

A?nderung der Ku?ndigungsfristen fu?r Arbeiter

Mit 1.10.2021 ist die bereits 2018 beschlossene und mehrmals verschobene Angleichung der Ku?ndigungsfristen und Ku?ndigungstermine von Arbeitern an jene der Angestellten tatsa?chlich in Kraft getreten. Dadurch kommt es zu einer nicht zu unterscha?tzenden Verla?ngerung der bisher geltenden Ku?ndigungsfristen bei Auflo?sung eines Dienstverha?ltnisses mit Arbeiterinnen und Arbeitern.

Die neuen Regelungen gelten fu?r alle Ku?ndigungen, die ab dem 1.10.2021 ausgesprochen werden. Davor ausgesprochene Ku?ndigungen – selbst wenn das Arbeitsverha?ltnis erst nach dem 1.10.2021 endet – sind von den neuen Regelungen nicht erfasst. Fu?r Ku?ndigungen, die bis zum 30.9.2020 ausgesprochen wurden, gilt die alte Rechtslage.

Durch Kollektivvertra?ge ko?nnen sowohl fu?r den Arbeitgeber als auch fu?r Arbeitnehmer in bestimmten Branchen abweichende Regelungen festgelegt werden – etwa in Tourismusbetrieben, im Baugewerbe und anderen Saisonbetrieben. In einigen KV finden sich bereits konkrete Regelungen, manche sehen auch vor, dass die alten Regelungen ganz oder nur fu?r gewisse Teilbereiche weiterhin gelten sollen.

TIPP fu?r die AG-Ku?ndigung: Wir empfehlen – wie bei Angestellten durchaus u?blich – fu?r neue, aber auch bestehende Dienstvertra?ge von Arbeitern von der gesetzlichen Mo?glichkeit Gebrauch zu machen, den 15. und letzten eines Kalendermonats zusa?tzlich als Ku?ndigungstermin zu vereinbaren (sofern der KV dies nicht ohnehin bereits vorsieht bzw. nichts Gegenteiliges regelt). So stehen im Falle der Beendigung nicht nur die vier gesetzlich normierten Ku?ndigungstermine zur Auswahl, sondern insgesamt 24 Termine.

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