Aktuelles zu den COVID-Fo?rderungen

04. November 2021

Vor kurzem wurden wieder neue FAQs zu diversen Fo?rderinstrumenten vero?ffentlicht. Auf folgende Highlights mo?chten wir Sie hinweisen:

Maßvolle Gewinnausschu?ttung

Die verschiedenen Fo?rderinstrumente enthalten bekanntlich die Bestimmung, dass ab einem gewissen Zeitpunkt nur eine maßvolle Gewinnausschu?ttung erfolgen darf. Die Voraussetzungen dafu?r wurden jetzt klargestellt.
Gewinnausschu?ttungen sind demnach als maßvoll anzusehen, wenn sichergestellt wird, dass der gewa?hrte FKZ 800.000 oder ein anderer gewa?hrter Zuschuss gema?ß § 2 Abs 2 Z 7 ABBAG-Gesetz (neben dem FKZ 800.000 vor allem noch: Fixkostenzuschuss, Verlustersatz und Verla?ngerung des Verlustersatzes, Lockdown-Umsatzersatz, Lockdown-Umsatzersatz II, Ausfallsbonus, Ausfallsbonus II) nicht zur Finanzierung einer Ausschu?ttung verwendet wird. Dies ist als gegeben anzusehen, wenn der auszuschu?ttende Betrag:

  1. den Bilanzgewinn zum letzten Bilanzstichtag vor der Ausschu?ttung abzu?glich der darin enthaltenen Ertra?ge aus Zuschu?ssen gema?ß § 2 Abs 2 Z 7 ABBAG-Gesetz und
    O?GSW- Klienten- und KollegenInfo, Stand 19.10.2021 2/5
  2. das moneta?re Umlaufvermo?gen (liquide Mittel, kurzfristige Forderungen sowie kurzfristige Wertpapiere des Umlaufvermo?gens) zum letzten Bilanzstichtag vor der Ausschu?ttung abzu?glich der im Bilanzgewinn zum letzten Bilanzstichtag bereits erfassten Zuschu?sse gema?ß § 2 Abs 2 Z 7 ABBAG-Gesetz

nicht u?berschreitet.

Fixkostenzuschuss 800.000

Hier wurde festgehalten, dass ein nach dem GSVG versicherter Gesellschafter-Gescha?ftsfu?hrer auch bei Vorliegen aller u?brigen Voraussetzungen keinen FKZ 800.000 beantragen kann, da er kein Unternehmer iS des UGB ist. Dies gilt auch fu?r alle anderen COVID-19-Beihilfen.

Verlustersatz

Zur Frage, wie die Ho?he des Verlustes bei einem Unternehmer zu ermitteln ist, der auch Gesellschafter einer selbsta?ndig antragsberechtigten Personengesellschaft ist, wird folgende Ansicht vertreten:

Die Verlusttangente des Gesellschafters aus seiner Beteiligung an der Personengesellschaft ist bei seinem Antrag auf Verlustersatz nicht zu beru?cksichtigen. Diese Regelung vermeidet eine etwaige doppelte Beru?cksichtigung des Verlustes der Personengesellschaft.
Ist ein Unternehmer an einer Personengesellschaft beteiligt, die aufgrund des Fehlens zivilrechtlicher Rechtsperso?nlichkeit nicht selbsta?ndig antragsberechtigt ist (zB GesbR), so ist die Verlusttangente des Gesellschafters aus seiner Beteiligung an der Personengesellschaft bei seinem Antrag auf Verlustersatz mitzuberu?cksichtigen.

Investitionspra?mie

Hier wird zu den geringwertigen Wirtschaftsgu?tern ausgefu?hrt, dass sie dann fo?rderbar sind, sofern sie im Aufwand als Abschreibung erfasst sind.

Ein neuer Punkt 8.13 wurde zur Abrechnung von Anschaffungsnebenkosten eingefu?hrt: Grundsa?tzlich mu?ssen Anschaffungsnebenkosten, die bei der Anschaffung einer Investition anfallen (zB Montage- oder Anschlusskosten), bei der Abrechnung als separate Investition im aws-Fo?rdermanager erfasst werden. Anschaffungsnebenkosten, die eindeutig der genehmigten und abgerechneten Investition zuordenbar sind, ko?nnen mit 7% gefo?rdert werden. Sollten jedoch diese Anschaffungsnebenkosten bei der Abrechnung nicht separat erfasst werden, wird die gesamte Investition mit max 7 % gefo?rdert, auch wenn diese einem der drei Bereiche (O?kologisierung, Digitalisierung oder Gesundheit) gema?ß Anhang 1 bis 3 der Fo?rderrichtlinie zuordenbar ist.

Anschaffungsnebenkosten ko?nnen nach Punkt 8.14 nur dann mit 14% gefo?rdert werden, sofern sie der abgerechneten Investition gem. Anhang 1 bis 3 der Richtlinie unmittelbar zugeordnet und als Kernelemente der Investition angesehen werden ko?nnen und fu?r die Funktionsfa?higkeit erforderlich sind.

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