Änderung der Verwaltungspraxis beim Progressionsvorbehalt

26. Februar 2024

Zwei Einkommen aus zwei Staaten. Was muss beim Progressionsvorbehalt beachtet werden, damit es letztendlich nicht zu einer übermäßigen Steuerlast auf das gesamte Einkommen führt?

Aufgrund einer Änderung der Einkommensteuer-Richtlinien (EStR) wird ab der Veranlagung für das Jahr 2023 ein Progressionsvorbehalt auch dann berücksichtigt, wenn zwar unbeschränkte Steuerpflicht in Österreich besteht, Österreich aber nicht der Ansässigkeitsstaat gemäß Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) ist.

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Unbeschränkte Steuerpflicht und Ansässigkeitsstaat

Unbeschränkt steuerpflichtig sind Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Haben Steuerpflichtige sowohl im Inland, als auch im Ausland einen Wohnsitz, so ist anhand der Regeln des jeweiligen DBA zu klären, in welchem Staat diese Person ansässig ist. In den meisten Fällen wird dies jener Staat sein, in dem sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen befindet. Dieser Staat wird dann als Ansässigkeitsstaat bezeichnet.

 

Progressionsvorbehalt – schnell erklärt

Progressionsvorbehalt nennt man jenen Rechenvorgang, bei dem der Durchschnittssteuersatz für das Welteinkommen berechnet wird, dieser Prozentsatz aber nur auf das inländische Einkommen angewendet wird. Durch den progressiv ansteigenden Einkommensteuertarif steigt dieser Satz natürlich bei Einbeziehung der Auslandseinkünfte. Dadurch steigt die Steuerlast im Inland.

Ist also Österreich der Ansässigkeitsstaat gemäß DBA (= Doppelbesteuerungsabkommen), so ist ein Progressionsvorbehalt zu berücksichtigen. Das war immer schon so. In diesem Fall gibt es keine Änderung.

Ist bei Doppelwohnsitz der Ansässigkeitsstaat aber im Ausland, weil dort der Mittelpunkt der Lebensinteressen liegt, so wird nun ab der Veranlagung 2023 auch in Österreich ein Progressionsvorbehalt für die ausländischen Einkünfte berücksichtigt. Dadurch wird das österreichische Einkommen mit einem höheren Steuersatz (bezogen auf das Welteinkommen) besteuert.

Ein Beispiel aus der Praxis

Eine junge deutsche Staatsbürgerin arbeitet in Österreich als Ärztin und bezieht Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. In Deutschland ist sie am Familienunternehmen in Form eines Kommanditanteils an einer Personengesellschaft beteiligt und bezieht Einkünfte aus Gewerbebetrieb.


Sie hat sowohl in Österreich, als auch in Deutschland einen Wohnsitz. Ihr Mittelpunkt der Lebensinteressen befindet sich in Deutschland, wo die Familie zuhause ist. Deutschland ist also Ansässigkeitsstaat gemäß DBA.

Bis zur Veranlagung 2022 werden in Österreich nur die nicht selbständigen Einkünfte als Ärztin für die Bemessung des Steuersatzes und Berechnung der Einkommensteuer herangezogen.

Ab der Veranlagung 2023 sind die deutschen Einkünfte aus Gewerbebetrieb als „ausländische Einkünfte mit Progressionsvorbehalt“ in die Steuererklärung mit aufzunehmen. Der Einkommensteuersatz wird für das gesamte deutsche und österreichische Einkommen berechnet und nur auf das österreichische Einkommen angewendet.

Für die junge Ärztin bedeutet diese Änderung der Verwaltungspraxis, dass sie im Ergebnis mehr österreichische Steuer zu bezahlen hat.


 

Sollten auch Sie einen Wohnsitz in zwei Staaten haben, macht es Sinn, sich rechtzeitig um die Vorberechnung und gegebenenfalls Gestaltung Ihres Einkommens zu kümmern. Wir beraten Sie gerne.

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