Home Office und Steuern: Alles, was Selbständige über das Arbeiten von zu Hause wissen müssen

26. Februar 2024

Infolge der Corona-Pandemie haben viele Selbständige ihren Arbeitsplatz ins Home Office verlegt. Auch viele andere Gründe sprechen inzwischen dafür, vermehrt oder ausschließlich von zu Hause aus zu arbeiten. Wie läuft das nun genau mit der steuerlichen Absetzbarkeit der Kosten eines Home-Office-Arbeitsplatzes? Wir erklären, was es mit der Arbeitsplatzpauschale auf sich hat.

Eine neue Realität: Arbeitsplatz im eigenen Zuhause

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Bis zur Veranlagung 2021 waren diese Aufwendungen nur absetzbar, wenn ein dezidiertes Arbeitszimmer im Wohnungsverband vorhanden war und strenge Kriterien erfüllt wurden.

Seit der Veranlagung 2022 bietet die Arbeitsplatzpauschale eine Lösung, falls kein solches Arbeitszimmer vorhanden ist.

Dabei werden betriebliche Anteile von wohnraumbezogenen Ausgaben wie Heizung, Internet, Strom oder Abschreibung berücksichtigt. Die Pauschale deckt diese Kosten ab, ohne dass konkrete Ausgaben nachgewiesen werden müssen.

Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass die Wohnung oder das Haus nicht zwingend der Hauptwohnsitz des Steuerpflichtigen sein muss. Entscheidend ist vielmehr, dass kein anderer Raum für die betriebliche Tätigkeit zur Verfügung steht. Bei mehreren Betrieben eines Steuerpflichtigen erfolgt die Beurteilung jeweils bezogen auf den betreffenden Betrieb. Folglich kann beispielsweise ein selbständiger Arzt, mit gleichzeitiger Gutachter-Tätigkeit, für sein zweites Standbein der Begutachtung die Pauschale geltend machen.

Höhe und Voraussetzungen der Arbeitsplatzpauschale

Die Höhe der Pauschale beträgt 300 Euro oder 1200 Euro pro Jahr. Wenn neben der selbständigen Tätigkeit Einkünfte aus einer aktiven Erwerbstätigkeit von höchstens 11.693 Euro erzielt werden, beträgt die Pauschale 1.200 Euro. Einkünfte aus Vermögensverwaltung, also beispielsweise einer Vermietung oder der Bezug einer Pension sind nicht relevant.

Sollten andere Einkünfte aus einer aktiven Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen die Grenze von 11.693 Euro überschreiten und steht ein anderer Raum außerhalb der Wohnung zur Verfügung, beträgt die Pauschale nur mehr 300 Euro. Doch zusätzlich können Ausgaben für ergonomisch geeignetes Mobiliar von maximal 300 Euro geltend gemacht werden. Und das alles pro Jahr!

Weitere Abzugsmöglichkeiten für das Arbeiten im Zuhause

Betriebliche Arbeitsmittel wie Computer, Drucker oder Smartphone sind unabhängig von der Arbeitsplatzpauschale abzugsfähig. Auch bei einer Basis- oder Kleinunternehmerpauschalierung kann die Arbeitsplatzpauschale ebenfalls zusätzlich zu den pauschalen Betriebsausgaben abgesetzt werden.

Die richtige Entscheidung treffen? Fassen wir nochmals zusammen

Wie zu Beginn unseres Artikels erwähnt, besteht die Möglichkeit, Aufwendungen für ein Arbeitszimmer im Wohnungsverband gemäß § 20 Abs. 12 2 lit. d EstG geltend zu machen. Dieses Gesetz stellt klar, dass das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen darstellen muss, damit die darauf entfallenden Kosten abzugsfähig sind. Die Rechtsprechung hat sich häufig mit der Frage befasst, was das genau bedeutet. Es müssen zahlreiche Voraussetzungen erfüllt sein, die wir hier nochmals auf den Punkt bringen:


Das Arbeitszimmer im Wohnungsverband

Vorteil: Höhere Kosten sind steuerlich abzugsfähig.

Voraussetzungen

  • Der Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit liegt im Arbeitszimmer zu Hause.
  • Klare räumliche Trennung zwischen privaten und betrieblichen Bereichen.
  • Spezielle Einrichtung und Ausgestaltung des Raumes, die private Nutzung nahezu ausschließt.
  • Nachweis, dass der Mittelpunkt der Tätigkeit tatsächlich im Arbeitszimmer liegt.

 


Die Arbeitsplatzpauschale im Home Office

Vorteil: Einfache und unbürokratische Möglichkeit, Kosten steuerlich geltend zu machen.

Höhe und Voraussetzungen

  • Werden neben der selbständigen Tätigkeit Einkünfte aus einer aktiven Erwerbstätigkeit von höchstens 11.693 Euro erzielt, steht ein Pauschale in Höhe von 1.200 Euro zu.
  • Betragen die Einkünfte neben der selbständigen Tätigkeit mehr als 11.693 Euro, beträgt die Pauschale 300 Euro.
    • +300 Euro gibt es zusätzlich für ergonomisch geeignetes Mobiliar bei der kleinen Arbeitsplatzpauschale.
  • Betriebliche Arbeitsmittel wie Computer, Drucker oder Smartphone sind unabhängig vom Pauschalen zusätzlich abzugsfähig.

 

Und vergessen Sie nicht: auch das typische Berufsbild für die Absetzbarkeit eines Arbeitszimmers oder der Arbeitsplatzpauschale ist relevant. Ein Schriftsteller oder Gutachter beispielsweise könnte plausibler argumentieren, dass der Mittelpunkt der Tätigkeit ausschließlich im Arbeitszimmer zu Hause liegt. Im Vergleich zu einem Vortragenden oder Lehrer, der zwar von zu Hause seine Tätigkeit vorbereitet, betrachtet das Gesetz aber dies allein noch nicht als Mittelpunkt der Tätigkeit.

 

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